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Geschrieben von pethens
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Donnerstag, 22. April 2010 |
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Frau Antje Vollmer ist kürzlich in einem Interview auf den Begriff "Zwangsarbeit" eingegangen, wobei sie das wiederholte, was sie bereits auf der Pressekonferenz zur Vorstellung des Zwischenberichts am 22. Januar 2010 hierzu gesagt hat. Frau Vollmer, und wohl mehrere Teilnehmer des Runden Tisches, wollen dem Begriff "Zwangsarbeit" eine eigentümliche nationalsozialistische Färbung mit der Intention der "Vernichtung durch Arbeit" geben. "Zwangsarbeit" würde damit immer und in jedem Fall den Tod der Zwangsarbeiter zumindest billigend in Kauf nehmen, wenn nicht gar gezielt herbeiführen. Es ist Tatsache, daß im Dritten Reich Menschen aus rassistischen Gründen zur Zwangsarbeit herangezogen wurden. Hierbei waren die Motive in den wenigsten Fällen ökonomischer Natur.
Die Abstufung zu anderen Arbeitsverpflichtungen der deutschen Bevölkerung geht dabei auf das Bestreben zurück, auch in Begriffen und Benennungen der Arbeitsverhältnisse die Gleichheit der Menschen zu verneinen. Deshalb muß man sich davor hüten, den nationalsozialistisch ausgeformten Begriff der Zwangsarbeit unbesehen in der gegenwärtigen Diskussion zum Leitfaden und zur Entscheidungsgrundlage zu machen, weil man sich damit dem Begriffsdiktat der Nationalsozialisten beugen würde. Unversehens findet man sich mit einem Mal in einer rassistischen Pyramide von Bevölkerungsgruppen wieder. Zwangsarbeiter waren nämlich auch die vielen Menschen aus fremden Ländern, die nach Deutschland deportiert wurden, um hier in Betrieben und Privathaushalten etc. zu arbeiten. Auf sie konnte der NS-Staat nicht verzichten, ohne die Existenzgrundlage der deutschen Bevölkerung zu gefährden. Hier wäre eine Tötungsabsicht geradezu kontraproduktiv gewesen. Gleiches gilt für die Zwangsarbeit deutscher Kriegsgefangenen in Rußland.
Man sollte sich davor hüten, in den Fallstricke nationalsozialistischer Rassebegriffe sich zu verfangen. Dafür gibt es keinen Grund und keine Rechtfertigung. Dies liegt schlicht in dem Umstand begründet, daß das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den Begriff "Zwangsarbeit" kennt. Im Artikel 12 ist sie zulässig bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung. Im Sinne des Grundgesetzes wird man hierbei wohl kaum eine Tötungsabsicht unterstellen können. Da der Runde Tisch Heimerziehung sich mit den Vorkommnissen der 50ziger und 60ziger Jahre befaßt, sollten zu deren Interpretation und rechtlichen Wertung jene Begriffe herangezogen werden, die zur genannten Zeit Geltung hatten. Verfassungsjuristen wissen, daß Artikel 12, neben dem genannten Fall, die Zwangsarbeit kennt. Sie ist, um erlaubt zu sein, jedoch an die Bedingung geknüpft, daß sie im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht geschieht. Was im Sinne des Grundgesetzes "Zwangsarbeit" ist, haben Juristen ebenfalls definiert: Arbeitszwang ist die unfreiwillige Nutzung der Arbeitskraft für einzelne Arbeitsleistungen, Zwangsarbeit ist die auf Dauer angelegte unfreiwillige Nutzung der gesamten Arbeitskraft zur Erbringung einer Arbeitsleistung. Damit ist der Rahmen abgesteckt, in dem die Frage nach der "Zwangsarbeit" von Heimkindern zu beantworten ist. |
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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 22. April 2010 )
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