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Geschrieben von pethens
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Donnerstag, 22. Juli 2010 |
Der Vatikan hat am 15. Juli die "Normen über die schwerwiegenden Delikte" aktualisiert. Vor allem wird das kirchliche Strafrecht für Priester verschärft. Die Verjährungsfrist bei sexuellem Mißbrauch durch Priester wird von 10 auf 20 Jahre angehoben. Das Verfahren zur Entlassung von Priestern, die sich des sexuellen Mißbrauchs schuldig machten, wird beschleunigt. Neu ist die Strafbarkeit des Besitz und der Verbreitung von Kinderpornographie. Zudem sollen sexuelle Übergriffe auf Behinderte schärfer geahndet werden. Im gleichen Dokument wird zudem der Versuch, Frauen zum Priester zu weihen, als Verbrechen bezeichnet. Die Einbettung dieser Äußerung im Rahmen neuer Regelung zum Umgang mit sexuellem Mißbrauch hat bei Katholiken und Frauenverbänden Entrüstung hervorgerufen. Vielleicht darf hier daran erinnert werden, daß zur Zeit der kommunistischen Herrschaft in der Tschechoslowakei Frauen und verheiratete Männer zum Priester und Diakonen geweiht wurden. Nach dem Ende des Kommunismus wollte die Kirche nichts mehr von ihnen wissen. Undank ist nunmal der Welten Lohn.
Am 21. Juni, dem Festtag des hl. Aloisius von Gonzaga, der als Heiliger der Keuschheit gilt, hat die österreichische Bischofskonferenz eine neue Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich zum Umgang mit sexuellem Mißbrauch und Gewalt verabschiedet. Darin wird sowohl der sexuelle Missbrauch wie auch die Anwendung von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche verurteilt. Bei schweren erwiesenen Fällen dieser Vergehen drohen den kirchlichen Mitarbeitern zukünftig die Dienstentlassung.
In dem 63 Seiten umfassenden Dokument werden zunächst einige grundlegende Positionen zur Sexualität dargelegt. Sie sind eingeteilt in "Grundsätzliches zur Sexualität", "Homosexualität und Missbrauch" und "Zölibat und Missbrauch". Dabei wird hervorgehoben, daß "Sexueller Missbrauch [...] oft in einer nicht gelungenen Integration der Sexualität in die Gesamtpersönlichkeit eines Menschen oder in einer gestörten psycho-sexuellen Entwicklung [gründet]." Erfreulich ist die Klarstellung: "Dafür, ob jemand zu einem Missbrauchstäter wird, ist nicht die homo- oder heterosexuelle Orientierung ausschlaggebend, sondern oft eine gestörte psychosexuelle Entwicklung und sehr häufig die Tatsache, dass jemand als Kind selbst körperlich misshandelt oder sexuell missbraucht wurde." Offenbar schien dieser Hinweis den Verfassern nicht ausreichend zu sein, denn sie betonen noch ausdrücklich: "Es ist falsch und ungerecht, homosexuell orientierten Menschen eine größere Neigung zu sexueller Gewalt zu unterstellen. Eine Gleichsetzung homosexuell empfindender Menschen mit „Knabenschändern“ ist ausdrücklich abzulehnen. Sie darf in der kirchlichen Praxis keinen Platz haben. Eine solche Gleichsetzung widerspricht der kirchlichen Lehre, stellt eine Diskriminierung dar und missachtet die Würde der Person." Ähnlich wie bei der Homosexualität wird auch der Zusammenhang zwischen sexuellem Missbrauch und Zölibat verneint: "Nicht das Fehlen eines Sexualpartners ist Ursache für sexuellen Missbrauch, sondern oft eine gestörte psychosexuelle Entwicklung."
Das Phänomen des sexuellen Mißbrauchs und der Gewalt in ihren physischen und psychischen Aspekt wird umfangreich beschrieben. Hier wird dann deutlich, daß es sich um einen Text handelt, der studiert sein will. Dazu dienen auch einige Schaubilder. Eingebunden und farblich hervorgehoben sind die Anweisungen, was bei Verdacht auf sexuellem Mißbrauch unternommen werden soll. Alle Verdachtsfälle sind zu melden. Es wird dringend geraten, umgehend die Dienststellen zu informieren, keineswegs allein auf eigene Faust zu handeln.
Ein weiterer Punkt betrifft die Eignung des kirchlichen Personals in der Kinder- und Jugendarbeit. Hier sollen strengere Maßstäbe angelegt werden. Vor allem gilt es, die psychische Eignung für diese Arbeit festzustellen. Dies gilt ebenfalls für Priester und Ordensleute.
Den Kindern und Jugendlichen gegenüber wird Respekt erwartet, ihre Rechte sollen gewahrt werden. Eine Anzeigepflicht bei sexuellem Mißbrauch besteht nach österreichischem Recht nur für Behörden. Im kirchlichen Bereich sollen im Dienste des Opferschutzes Anzeigen in Rücksprache mit dem Opfer geschehen, wenn jedoch die Gefahr weiterer Opfer droht, fällt die Rücksicht auf das Opfer weg.
Den Rahmenbestimmungen sind von dem Bemühen getragen, Mißbrauch und Gewalt in Zukunft zu unterbinden. Die Richtlinien sollen das gesamte kirchliche Leben durchdringen und sicherstellen, daß Kinder im kirchlichen Raum gut aufgehoben sind und nicht zu Opfern von sexuellem Mißbrauch und Gewalt werden. Die Regeln sind gut. Nun kommt es auf die Menschen an, diese einzuhalten. |