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Heim-Kind und Grundrechte! PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von pethens   
Samstag, 31. Juli 2010
Die "Expertise zu Rechtsfragen der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre. Gutachten im Auftrag des 'Runden Tisch Heimerziehung' vom 31. Mai 2010" geht ausführlich auch auf die Frage der Verletzung von Grundrechten von Heimkindern im Rahmen der damaligen Heimerziehung ein. Hierzu wurde insbesondere hervorgehoben, daß zeitlich unbegrenzte Ausdehnungen der Fürsorgeerziehung ohne Anhörung der Betroffenen, "schon nach damaliger Verfassungsauslegung eine Grundrechtsverletzung darstellen". An einer anderen Stelle heißt es: "Da im besonderen Gewaltverhältnis auch nach damaligem Verständnis jedenfalls die Menschenwürdegarantie galt, sind auch alle entwürdigenden Strafen (Bloßstellen vor der Gruppe, Zwang, das eigene Erbrochene zu essen, mit der Zahnbürste den Flut putzen etc.) als unzulässig schon nach dem Recht der 50er und 60er Jahre zu werten. Auch Erziehungsmethoden, die die Demütigung und Misshandlung von Heimkindern durch andere Heimkinder ausnutzen, müssen als Verletzung der Menschenwürde bewertet werden, da das gedemütigte und misshandelte Kind zur Disziplinierung der Gruppe instrumentalisiert wird."
Bezüglich der Grundrechte wird hervorgehoben: "Im Jahr 1968 stellte das BVerfG in einer Entscheidung zum Adoptionsrecht klar, dass Kinder Grundrechtsträger sind. Insbesondere ihre Schutzbedürftigkeit als Träger der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurde in dieser Entscheidung hervorgehoben. In Publikationen zum Heimrecht, die nach dieser Entscheidung ergangen sind, wird der Anspruch des Kindes auf Schutz und Hilfe bei der Persönlichkeitsentfaltung aufgegriffen. Bis heute werden die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (als Recht auf Entwicklung zu einer freien und selbstbestimmten Persönlichkeit) als die zentralen Grundrechte des Kindes bezeichnet. Sie sind daher auch für die folgenden Überlegungen ein geeigneter Prüfmaßstab für die einzelnen Erziehungsmethoden in der Heimerziehung."

Diese Position vertrat bereits das "Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)" aus dem Jahr 2006, das mit einem Grußwort der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ursula von der Leyen im Jahr 2006 erschien. Dieses Handbuch beschreibt grundlegende Positionen für den sozialpädagogischen Dienst und ist insbesondere am "Wohl des Kindes" ausgerichtet. Wenn man aber meint, daß hier Positionen beschrieben werden, die allgemein akzeptiert und umgesetzt würden, dann tritt schnell Ernüchterung ein, wenn man liest, daß etwa in Sachsen 2009 Erzieherinnen in einem Kindergarten Kinder dazu zwangen, das Erbrochene zu essen. Man darf sich also keineswegs der Illusion hingeben, daß ein solches Handbuch die alltägliche Praxis widerspiegelt. Ein solches Handbuch hat mehr den Charakter eines Appells und ist auf den guten Willen derjenigen angewiesen, die es umsetzen sollen. Dies gilt heute, aber das galt auch schon in der Vergangenheit. Trotzdem scheinen gerade die Ausführungen zur Grundrechtsstellung des Kindes, mit dem sich dieses Handbuch in den ersten Beiträgen beschäftigt, geeignet, ein Licht auch auf die rechtliche Stellung von Kindern in den Heimen der 50er und 60er Jahre zu werfen.

Mit der Frage der Grundrechtsstellung des Kindes befaßt sich Reinhard Wiesner unter der Überschrift "Was sagt die Verfassung zum Kinderschutz?" und Heike Schmid und Thomas Meysen unter dem Titel "Was ist unter Kindeswohlgefährdung zu verstehen?" Letztere führen schematisch die Grundrechte an, die insbesondere für Kinder von Bedeutung sind. Sie listen auf:

"Das Kind oder der/die Jugendliche ist in unserer Verfassungsordnung Grundrechtsträger. Es bzw. er/sie ist eine Person
– mit eigener Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG),
– mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG),
– mit dem Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG),
– die den Schutz ihres Eigentums und Vermögens genießt (Art. 14 Abs. 1 GG)."

Die Frage nach dem Schutz des Eigentums von Heimkindern ist bisher, soweit zu sehen ist, noch nirgends thematisiert worden. Im Kinderheim Köln-Sülz war es zumindest üblich, daß Weihnachtsgeschenke, aus was für einem Grund auch immer, weggenommen und der allgemeinen Benutzung zugeführt wurden. Daß Schränke und Fächer zur Unterbringung von eigenen Sachen vorhanden waren, besagt noch nicht, daß die darin aufbewahrten Dinge auch wirklich einem Kind gehörten. Die Frage, ob hierin die Wurzel für ein gestörtes Rechtsempfinden liegen könnte, ist gewiß nicht leicht abzuweisen.

Von Reinhard Wiesner wird hervorgehoben, daß die Verfassung den Eltern primär das Erziehungsrecht der Kinder zubilligt, doch fügt Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugleich an, daß über dieses Rechts und seine Betätigung „die staatliche Gemeinschaft“ zu wachen hat. Die "staatliche Gemeinschaft" wacht nicht nur über das Erziehungsrecht der Eltern, sondern insbesondere auch über die Erziehung der in staatliche Fürsorge genommenen Kindern. Aus dem Gesamtinteresse des Staates geht hervor, daß die Erziehung zu den wichtigsten Aufgaben gehört, die ein Volk zu leisten hat. Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG bietet daher auch den Ansatz, den Staat für das, was in den 50er und 60er Jahren in Kinder- und Fürsorgeheimen sich abgespielt hat, in Haftung zu nehmen. Einen solchen Haftungsanspruch hat bereits die "Expertise zu Rechtsfragen der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre. Gutachten im Auftrag des 'Runden Tisch Heimerziehung' vom 31. Mai 2010" mit dem Satz "Der Rechtsstaat Bundesrepublik hat seine eigenen Ansprüche gegenüber den Heimkindern nicht eingelöst" angedeutet. Wie dieses vor dem Hintergrund der Verfassung zu verstehen ist, mag der Wortlaut des Urteils des Verfassungsgerichtes vom 29. Juli 1968 anschaulich machen, das Wiesner im Auszug anführt, wobei zu beachten ist, daß generell vom "Kind" gesprochen wird und damit die Heimkinder implizit in diesen Aussagen eingeschlossen sind:

"Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates folgt nicht allein aus dem legitimen Interesse der staatlichen Gemeinschaft an der Erziehung des Nachwuchses (vgl. § 1 JWG), aus sozialstaatlichen Erwägungen oder etwa aus allgemeinen Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung; sie ergibt sich in erster Linie daraus, dass das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht (...). Hier muss der Staat wachen und notfalls das Kind, das sich noch nicht selbst zu schützen vermag, davor bewahren, dass seine Entwicklung durch den Missbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden leitet. In diesem Sinne bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 GG (...). Dies bedeutet nicht, dass jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit den Staat berechtigt, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr muss er stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern Rechnung tragen. Zudem gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Ausmaß des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Er ist aber nicht darauf beschränkt, sondern kann, wenn solche Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend und sogar dauernd entziehen; in diesen Fällen muss er zugleich positiv die Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes schaffen."

Da das Verfassungsgericht sich hierbei auf den Willen der "Verfassungsväter" bezieht, ist klar, daß die "Schaffung der Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes", etwa im Heim, mit der Inkraftsetzung der Verfassung als Auftrag dem Gesetzgeber und den staatlichen Institutionen gestellt ist. Wären diese dem Verfassungsauftrag nachgekommen, bräuchten wir heute wohl kaum einen Runden Tisch Heimerziehung.
Letzte Aktualisierung ( Samstag, 31. Juli 2010 )
 
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