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Neue Leitlinien: Kirche baut Abwehr aus PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von pethens   
Mittwoch, 1. September 2010

Die katholische Kirche hat neue Leitlinien zum Umgang mit sexuellem Mißbrauch vorgelegt bzw. diejenigen aus dem Jahr 2002 überarbeitet. Diese hatten sich nicht bewährt. Die Regeln wurden insgesamt verschärft und die Abwehrstellung gegen das mutmaßliche Opfer juristisch weiter zementiert. Ziel ist es, den sexuellen Mißbrauch im Raum der katholischen Kirche zu verhindern bzw. aus der Diskussion zu bringen. Dabei müssen mutmaßliche Opfer beim Nichterweis des Vorwurfs mit Klage rechnen. Die Drohung, für Ruf- und Ehrverletzung zur Rechenschaft gezogen zu werden, steht im Raum und dürfte viele Opfer abschrecken, den angebotenen Weg einzuschlagen.

Anders als in Österreich, wo die dortige Bischofskonferenz Mißbrauch und Gewalt als eine thematische Einheit behandelt und zur Stellung der Kirche gegenüber Kindern und Jugendlichen grundsätzliche Aussagen gemacht hat, hat die Deutsche Bischofskonferenz sich auf das Thema des sexuellen Mißbrauchs beschränkt. Von der Themenstellung mag das verständlich sein, doch hat man damit die Chance vertan, zur Gewalt an Kindern grundsätzlich Stellung zu beziehen, zumal die Grenzen zwischen Gewalt an Kindern und Jugendlichen und sexuellem Mißbrauch fließend sind.

Besonders auffällig ist, daß die neuen Leitlinien stets vom "mutmaßlichem" Opfer sprechen. Damit führt die katholische Kirche eine neue Kategorie in die Diskussion ein, die ein erhebliches Mißtrauen gegenüber den Opfern erkennen läßt. Mit dieser Kategorie wird nicht nur unterstellt, daß die Tat nicht nur nicht nachgewiesen werden kann, sondern möglicherweise überhaupt nicht geschehen sei. In der Asymmetrie der Glaubwürdigkeit wird im Zweifelsfall sogar ein Glaubwürdigkeitsgutachten zur Aussage des mutmaßlichen Opfers oder gar ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Risikoabschätzung, was das auch immer sein mag, angefordert. In dieser Überbordung des Tatbestandes zeigt sich denn, daß es nicht oder zumindest nicht nur um den mutmaßlichen Täter, sondern um die Institution Kirche geht, die sich schützen will. Die Folgen eines nicht beweisbaren Vorwurfes habe das Opfer zu tragen. Hier lassen die Leitlinien jegliches Verständnis für die Eigenart des sexuellen Mißbrauchs - oft steht Aussage gegen Aussage - und der Gesetzmäßigkeit der psychischen Verarbeitung des Traumas - häufig erst nach Jahren oder Jahrzehnten - vermissen. Die Opfer brauchen psychologische Begleitung und nicht Einschüchterung! Therapeutische und seelsorgliche Hilfen werden zwar angeboten, sie richten sich aber nach dem Einzelfall. Die Hilfen sollen auch dann angeboten werden, wenn der mutmaßliche Täter verstorben ist. Für weitergehende Entschädigungen, wie sie etwa die österreichische Bischofskonferenz beschlossen hat, wurde auf den Runden Tisch zum sexuellen Mißbrauch in Berlin verwiesen.

Die Leitlinien beziehen sich auf den sexuellen Mißbrauch an Minderjährigen, d.h. an Personen unter 18 Jahren. Ihre Anwendbarkeit geht über die strafrechtlichen Tatmerkmale des sexuellen Mißbrauchs hinaus, insofern sie sich auch auf Handlungen beziehen, die zwar sexueller Natur, aber nicht strafbar sind. Ob die "Grenzüberschreitung", von der die Leitlinien sprechen, immer sexueller Natur sein muß oder auch reine Gewaltanwendung sein kann, ist nicht klar.
Liegt ein mutmaßlicher sexueller Mißbrauch vor, dann vereinbaren das mutmaßliche Opfer bzw. bei Verdacht die Eltern oder Erziehungsberechtigten ein Gespräch mit der beauftragten Person der zuständigen kirchlichen Behörde. Eine Person des Vertrauens kann hinzugezogen werden (Rechtsanwalt; dringend empfohlen). Zu Beginn des Gesprächs wird auf die Möglichkeit, den Mißbrauchsverdacht der Staatsanwaltschaft zu melden, hingewiesen. Besondere Beachtung kommt dem Schutz des mutmaßlichen Opfers vor Preisgabe von Informationen zu.

Über das Gespräch wird ein Protokoll angefertigt und vom mutmaßlichen Opfer bzw. dem Erziehungsberechtigten unterzeichnet. Das mutmaßliche Opfer wird dann nochmals eigens darauf hingewiesen, den Verdacht selbst der Staatsanwaltschaft zu melden. Das Ergebnis des Gespräches wird dem zuständigen Geistlichen, Bischof oder Ordensoberen, mitgeteilt.
 
Sofern staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht behindert werden, führt der Dienstherr ein Gespräch mit dem beschuldigten Kirchenmitarbeiter, Ordensangehörigen oder Priester. Er wird mit dem Verdacht konfrontiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Auch er kann eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Auch auf die Möglichkeit der Aussageverweigerung wird er hingewiesen. Zur Selbstanzeige wird dringend geraten. Über dieses Gespräch wird ein Protokoll angelegt, das von allen Anwesenden unterschrieben werden soll. Die Bistumsleitung bzw. der Ordensobere werden über dieses Gespräch informiert. Für den Beschuldigten gilt bis zum Erweis der Tat die Unschuldsvermutung.  Sobald Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch vorliegen, werden Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls das Jugendamt  bzw. Schulamt eingeschaltet. Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, und hier dürfte die Kritik nicht ausbleiben, unterbleibt nur im Falle des ausdrücklichen Wunsches des mutmaßlichen Opfers. Man könnte auf den Gedanken verfallen, daß hier der Freiraum für einen Deal mit dem Opfer geschaffen wird.

Um diesen Kernbereich, der gegenüber den alten Leitlinien einige Konkretisierungen, aber auch das Zugeständnis einer engeren Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft enthält, gruppieren sich organisatorische Fragen hinsichtlich der zu bestellenden Personen. Gleichwohl fällt auf, daß mit dem verstärkten Prinzip der Schriftlichkeit die Vorwürfe offenbar justiziable gemacht werden sollen. Diesem dient offenbar auch die Zuziehung von Vertrauenspersonen (wohl in der Regel ein Rechtsanwalt) und die Drohung, beim Nichterweis des Vorwurfes zur Rechenschaft gezogen zu werden. Im Zweifelsfall wird die Glaubwürdigkeit des mutmaßlichen Opfers getestet. Das Mißtrauen gegenüber dem "mutmaßlichen" Opfer bleibt also bestehen. Damit ist die gerichtliche Auseinandersetzung vorprogrammiert. Wenn die kirchliche Untersuchung ohnehin auf eine gerichtliche Klärung hinausläuft, dürfte der Gang zur Staatsanwaltschaft der effektivere Weg sein. Dies setzt aber voraus, daß die Verjährung fällt. Hier hat der Staat seine Aufgabe zu erfüllen.

Letzte Aktualisierung ( Samstag, 4. September 2010 )
 
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Top-TV
vom 6. Dezember 2012

Die Bundesministerinnen stellen den Abschlußbericht der Bundesregierung zum sexuellen Missbrauch vor.

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TopTV Sendung vom 25.10.2011

Frau Dr. Christine Bergmann beendet Amtszeit als Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs und bilanziert die Ergebnisse ihrer Arbeit und informiert über die Zukunft der Anlaufstelle

Interview mit Frau Dr. Bergmann, Prof. Fegert, Michael Ermisch, und Kathrin Radke

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